Change to English version / zur englischen Version wechseln... Letzte Aktualisierung: 21.Jan.2010

Beitragssaetze, Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen bei den vier gesetzlichen Sozialversicherungen ab 01.Jan.2010.
("Gesetzlich", weil jeder Arbeitnehmer in Deutschland in den vier genannten Versicherungsarten versichert sein muss - auch wenn er kein Deutscher ist; eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur bei der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, falls man mit dem Bruttolohn über die Versicherungspflichtgrenze kommt. Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen werden in jedem Jahr durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neu festgelegt.)


Beitragssätze in % vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ab 01.Jan.2010:
1. Krankenversicherung 14,0 %1 + 0,9 %2
2. Pflegeversicherung 1,95 1 + 0,25 %3
3. Rentenversicherung 19,9 %1
4. Arbeitslosenversicherung 2,8 %1
¹Getragen wird der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (In Sachsen abweichende Sonderregelung bei Pflegeversicherung)
2Zusatzbeitrag, der nur von den Arbeitnehmern allein zu tragen ist (entsprechendes Gesetz ist seit 01.Jan 2006 in Kraft).
3Zusatzbeitrag für Personen ohne eigene Kinder, auch hier kein Arbeitgeberzuschuss (entspr. Gesetz seit 01.Jan 2006 in Kraft).


BeitragsBemessungs-Grenzen ab 01.Jan.2010:
BB-Grenze Krankenversicherung
und Pflegeversicherung
3.750,00 EUR monatl.Bruttolohn (in West und Ost gleich)
bzw. 45.000,00 EUR jährlich
BB-Grenze Rentenversicherung
und Arbeitslosenversicherung
5.500,00 EUR monatl.Bruttolohn (Ost: 4.650,00)
bzw. 66.000,00 (55.800) jährlich
Wenn der Bruttolohn höher als die Beitragsbemessungsgrenze ist, wird der Versicherungsbeitrag "nur" von den hier genannten Beträgen berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur RV + ALV orientieren sich am Zweifachen des Durchschnittsverdienstes aller beitragspflichtig Beschäftigten. Die Grenzen bei Kranken- und Pflegeversicherung liegen seit vielen Jahren bei ca. 75% der Beitragsbemessungsgrenze zur RV. Alle Grenzen werden am Anfang eines jeden Jahres vom Bundestag neu festgelegt.


Versicherungpflicht in einer "gesetzl." Kranken- und Pflegeversicherung besteht für Arbeitnehmer bis zu
folgendem Bruttolohn (Beträge ab 01.Jan.2010):
Versicherungspflichtgrenze
bei gesetzl.Kranken- und Pflegeversicherung
4.162,50 EUR im Monat
bzw.49.950,00 EUR im Jahr
Eine Versicherungspflicht in den verschiedenen gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es grundsätzlich nur für Arbeitnehmer (also nicht für Freiberufler, Selbständige und Beamte). Wer als Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr verdient als die Versicherungspflichtgrenze, kann die Mitgliedschaft bei seiner gesetzlichen Krankenkasse kündigen. Aber Vorsicht: Ein Zurück in die gesetzliche Krankenkasse (dazu gehören auch die Betriebskrankenkassen!) gibt es i.d.R. nicht mehr. Private Krankenkassen berechnen keinen %-Satz vom Bruttolohn sondern haben feste Beträge. Für jedes Familienmitglied muss in der privaten Kankenkasse extra bezahlt werden. Das kann durch Risikozuschläge (wird von privaten Kassen oft bei älteren Versicherten erhoben) sehr teuer werden. Bei einem Familienzuwachs, muss ggf. nicht nur das Kind sondern auch der Elternteil, der wegen der Kindererziehung zu Hause bleibt, jeweils mit einem eigenen Beitrag versichert werden. Die in der gesetzlichen Krankenkasse kostenlose Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern ohne eigenes Einkommen (die sogen. "Familienhilfe") gibt es bei privaten Krankenkassen nicht! Die privaten Krankenkassen können die Beiträge jederzeit erhöhen - auch bei bereits bestehenden Verträgen. Der Wechsel in eine andere private Krankenkasse ist ab mittlerem Lebensalter nicht oder nur mit sehr viel höheren Monatsbeiträgen möglich. Der Wechsel in eine private Krankenkasse sollte deshalb sehr gut überlegt werden!

Beitragsabrechnung: Der Arbeitgeber hat den gesamten Beitrag für alle gesetzlichen Sozialversicherungsarten an die Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers zu überweisen. Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers behält er vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein, den Arbeitgeberanteil bucht er als Betriebsausgabe (=Lohnnebenkosten).

Die Höhe des Beitragssatzes zu den "gesetzlichen" Pflicht-, Ersatz- und Betriebs-Krankenkasse ist ab 1.Jan 2009 gesetzlich geregelt und bei allen Kassen gleich. Neben dem oben genannten "allgemeinen" Beitragssatz gibt es auch noch
- einen erhöhten Satz, der zu bezahlen ist, wenn der Arbeitgeber die normalerweise übliche sechswöchige Lohnfortzahlung nicht übernimmt und die Krankenkasse deshalb im Krankheitsfall ab dem ersten Tag Krankengeld bezahlen muss.
- einen ermäßigten Satz für Versicherte, denen aus irgendwelchen Gründen von der Kasse niemals Krankengeld gezahlt werden muss (z.B. Rentner und bestimmte freiwillig Versicherte).
- einen nur etwas ermäßigten Satz für Bezieher von Versorgungsbezügen + Arbeitseinkommen
- einen ermäßigten Satz für Geringverdiener (= max. 400,00 EUR brutto pro Monat = sogen. Minijobs/Geringverdiener-Jobs); der Arbeitgeber zahlt hierbei alles (in Form einer Pauschale für Steuern und Versicherung), der Arbeitnehmer nichts. (Gilt nicht für Azubis!)
- einen sehr günstigen Pauschalbeitrag für Studenten. (Der Arbeitgeber eines Studenten braucht in diesem Fall nichts an die Krankenkasse abführen, wenn der Student mit allen Jobs zusammen nicht mehr als 400,00 EUR monatlich verdient!)

Außer den genannten Beitragssätzen zu den vier gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es noch eine Gleitzone (400,01 Euro bis 800,00 Euro Arbeitsentgelt), in der die Beiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungen nach einer höchst komplizierten Formel abgewandelt (d.h. mehr oder weniger reduziert) werden.

Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende: Es gilt weiterhin die alte 325,00-Euro-Grenze, bis zu welcher der Arbeitgeber den Beitrag alleine trägt. Wird diese Grenze überschritten, so wird der Beitrag nach der 50:50-Regelung abgerechnet. Oberhalb der 325,00-Euro-Grenze kann es deshalb eventuell sinnvoll sein, dass der Auszubildende eine niedrigere Ausbildungsvergütung beantragt. Diesem Antrag muss ggf. stattgegeben werden.

Rentner zahlen zur Kranken- und Pflegeversicherung oft einen verhältnismäßig niedrigen Beitragssatz, sofern sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens (=erster Arbeitstag im Leben bis letzter Tag vor der Rente) mindestens 90 % der Zeit in einer gesetzl. Krankenkasse pflichtversichert waren. Erreichen sie die 90% in der "Halbbelegung" nicht, so können sie sich (falls sie vor ihrer Verrentung in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert waren) freiwillig weiter versichern, zahlen dann aber u.U. wesentlich mehr als ein pflichtversicherter Rentner. Ist der nicht pflichtversicherte Rentner bzw. die Rentnerin verheiratet, so wird für die Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung u.U. auch noch die Hälfte der Einkünfte des Ehepartners herangezogen, wenn dieser nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. (Rentnerinnen, die wegen Kindererziehung einige Jahre ausgesetzt und erst später wieder gearbeitet hatten, erhalten wegen der sogen. Kindererziehungszeiten zwar eine kleine Erhöhung der Rente, die Mehrkosten bei der Krankenversicherung sind für diese Rentnerinnen aber oft erheblich höher als der Zuschlag für die Kindererziehungszeiten! Besonders Ehefrauen von Selbständigen und Beamten können bei ihrem Eintritt in den Ruhestand hier sehr böse Überraschungen erleben!) Es kann also durchaus vorkommen, dass ein männlicher leitender Angestellter, der nach seinem Studium bis zum Renteneintritt regelmäßg gut verdient hat, als Rentner mit sehr guter Rente viel weniger Krankenkassenbeitrag zahlt als eine Rentnerin mit niedrigerer Rente, die seit ihrer Lehrlingszeit zwar mindestens genausoviele Beitragsjahre hat, aber wegen Kindererziehung zwischen ihrem 37. und 45. Lebensjahr pausiert hatte. Dieses Missverhältnis kann durch eine teilweise beitragsfreie Betriebsrente des ehemaligen leitenden Angestellten noch krasser ausfallen.

Weitere Sonderfälle (z.B. Mutterschaft, Wert von Sachbezüge wie freie Kost und Wohnung, günstigere Sätze in den neuen Bundesländern usw.) machen die Sache nicht einfacher. Sie werden teilweise bei den Internetseiten der einen oder anderen gesetzlichen Krankenkassen behandelt.

Insgesamt sind die Bestimmungen zur Krankenversicherung inzwischen so verworren, dass offensichtlich auch manche Sachbearbeiter bei den Krankenkassen den Überblick verloren haben. Leider kann man sich auf falsche Auskünfte der Krankenkasse aber nicht berufen, auch nicht wenn man diese schriftlich hat. Die (kaum mehr überschaubaren) gesetzlichen Regelungen gehen stets vor.

Angeblich gibt es im produzierenden Gewerbe inzwischen Unternehmen, die ihre Arbeitsplätze wegen dem für sie nicht mehr überschaubaren Abrechnungswirrwarr ins Ausland verlagern.

Aufgrund der vielen verschiedenen Bestimmungen kommt es in Deutschland heute speziell bei den Beiträgen zur Krankenversicherung zu grotesken Situationen. So muss z.B. für ein kinderloses Arbeitnehmerehepaar, bei dem jeder Ehegatte monatlich brutto 3.500 Euro verdient, monatlich über 1.000 Euro an die Krankenkasse abgeführt werden (AG- und AN-Anteil). Der Abteilungsdirektor in einem großen Industrieunternehmen (Monatseinkommen normalerweise ca. 12.000,00 Euro brutto), bei dem über die Familienhilfe auch die nicht berufstätige Ehefrau mit versichert ist, zahlt trotz deutlich höherem Familieneinkommen nur etwa die Hälfte davon. Auch bei den Rentnern gibt es gravierende Unterschiede. So kann es z.B. sein, dass eine Kleinrentnerin, die nach 40 Berufsjahren als beitragszahlende Büroangestellte oder Verkäuferin wegen Kindererziehung die Halbbelegung nicht erfüllt, bis zu einem Drittel ihrer Rente an die Krankenkasse zahlen muss. (Das gilt besonders, wenn die Kleinrentnerin mit einem Lehrer, Polizeibeamten, selbständigen Handwerker, Freiberufler oder Unternehmer - auch Klein- und Subunternehmer! - verheiratet ist oder nach so jemandem verwitwet ist.) Andererseits gibt es Rentner, die neben der Höchstrente noch eine satte Betriebsrente beziehen und zusammen mit ihrer beitragsfrei mitversicherten Ehefrau zu einem vergleichsweise niedrigen Beitragssatz Krankenversicherungsschutz geniesen ...

Pflegeversicherung: Hier zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 1,35 % ihres Bruttolohns als Beitrag, Arbeitgeber nur 0,35 %, weil man in Sachsen einen zusätzlichen Feiertag hat. Des weiteren gibt es in allen Bundesländern in der Pflege-Pflichtversicherung für Studenten einen relativ niedrigen Pauschalbeitrag und einen wesentlich höheren Pauschalbeitrag für Beamte und Pensionäre. Studenten, Beamte und Pensionäre sind verpflichtet, diese Pauschalbeiträge in voller Höhe selbst zu bezahlen, d.h. irgendwelche Arbeitgeberanteile gibt es für sie nicht. Der relativ hohe Fix-Beitrag für Beamte richtet sich nicht nach dem Einkommen und ist auch von "einfachen" Beamten (z.B. Polizist im Streifendienst) und von Pensionisten in voller Höhe zu entrichten. Eine Pflicht zur Pflegeversicherung besteht übrigens immer, auch bei Personen, die mit ihrem Einkommen die Krankenversicherungs-Pflichtgrenze überschreiten.

Rentenversicherung: Hier gibt es für sogen. Geringverdiener (= max. 400,00 EUR pro Monat) einen ermäßigten Beitragssatz, den der Arbeitgeber alleine zahlt.

Viele Sonderregelungen bei der Ausführung der Sozialversicherungsgesetze haben inzwischen dazu geführt, dass man recht böse Überraschungen erleben kann, wenn man eines Tages auf Leistungen einer gesetzlichen Sozialversicherung angewiesen ist. Beispiel: Mitarbeitende Familienangehörige oder Lebenspartner erhalten bei Arbeitslosigkeit (z.B. wegen Auflösung des Betriebs) u.U. keinen Pfennig Arbeitslosengeld, obwohl für sie jahrelang in die Versicherung eingezahlt wurde. Gleiches gilt u.U. auch für GmbH-Geschäftsführer. Bevor man eventuelle Befreiungsmöglichkeiten von der Beitragszahlung in Anspruch nimmt, sollte man sich aber immer von einschlägig erfahrenen Fachleuten beraten lassen (z.B. von einem Abteilungsleiter einer gesetzlichen Krankenkasse oder der entspr. Sozialversicherung oder bei einem wirklich fachkundigen Rechtsanwalt.) Große Vorsicht ist allerdings bei der Beratung durch Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Finanz- und Anlageberater - auch bei denen Ihrer Hausbank - geboten, die beim Abschluss alternativer Versicherungen oft satte Provisionen bekommen! Gerade im Zusammenhang mit verschiedenen Riester-Renten-Modellen ist in den letzten Jahren sehr viel Schindluder getrieben worden.

Impressum:
Morche, Fuerth
http://www.morche-fuerth.de/soz-vers/soz-vers.htm
Alle Angaben aufgrund entsprechender Recherchen, aber ohne Gewähr.
Die Einzelbestimmungen ändern sich häufig.
Wenn's drauf ankommt, die Internetseiten der gesetzlichen Krankenkassen studieren oder aktuelle(!) Auskunft von Fachleuten bei einer gesetzlichen Krankenkasse verlangen - eventuell bei verschiedenen Krankenkassen, denn man kann sich nicht auf fehlerhafte Auskünfte berufen. Die vielen gesetzlichen Regelungen haben stets Vorrang!

(Klicken Sie hier, um zurück zur homepage des Verfassers zu gelangen)