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Beitragssaetze, Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen bei den vier gesetzlichen Sozialversicherungen ab 01.Jan.2017: ("Gesetzlich", weil jeder Arbeitnehmer in Deutschland in den vier genannten Versicherungsarten versichert sein muss - auch wenn er kein Deutscher ist; eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, falls man mit dem Bruttolohn über die Versicherungspflichtgrenze kommt. Diese Arbeitnehmer sind dann aber verpflichtet, sich in einer privaten Krankenkasse versichern zu lassen. Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen werden in jedem Jahr durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Übrigens: Beamte sind nicht Arbeitnehmer im Sinne der gesetzl. Sozialversicherungen.)
Beitragssätze in % vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ab 01.Jan.2017:
¹Getragen wird der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (In Sachsen abweichende Sonderregelung bei Pflegeversicherung)
2durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der nur von den Arbeitnehmern allein zu tragen ist (entsprechendes Gesetz ist seit 01.Jan 2006 in Kraft). 3Zusatzbeitrag für Personen ohne eigene Kinder, auch hier kein Arbeitgeberzuschuss (entspr. Gesetz seit 01.Jan 2006 in Kraft).
Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen werden am Ende eines jeden Jahres vom Bundestag für das nächste Jahr neu festgelegt. Quellenangabe zu Beitragssätzen, Bemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen:
Arbeitnehmern kann die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung übrigens nur erlassen werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr verdient haben als die Krankenversicherungs-Pflichtgrenze. Vorsicht: Ein Zurück in die gesetzliche Krankenkasse (dazu gehören auch die Betriebskrankenkassen und die sogen. Ersatzkassen) gibt es i.d.R. nur noch, wenn das Einkommen über einen längeren Zeitraum wieder unter die Pflichtgrenze fällt. Das kann erhebliche Probleme mit sich bringen, wenn z.B. Familienzuwachs ansteht oder wenn ein Ehepartner kein eigenes Einkommen als Arbeitnehmer mehr bezieht. In den "Privaten Krankenkassen" gibt es keine "Familienhilfe" wie in den gesetzlichen Krankenkassen. Für jedes zusätzliche Familienmitglied muss in der privaten Kankenkasse extra bezahlt werden. Die private Krankenkasse kann außdem Risikozuschläge verlangen (wird von privaten Kassen oft bei älteren Versicherten erhoben). Die privaten Krankenkassen können die Beiträge jederzeit erhöhen - auch bei bereits bestehenden Verträgen. Der Wechsel in eine andere private Krankenkasse ist ab mittlerem Lebensalter nicht mehr oder nur mit sehr viel höheren Monatsbeiträgen möglich. Der Wechsel in eine private Krankenkasse sollte deshalb sehr gut überlegt werden, ein Zurück in die Gesetzliche KV gibt es in der Regel nicht mehr! Beitragsabrechnung: Der Arbeitgeber hat den gesamten Beitrag für alle gesetzlichen Sozialversicherungsarten an die gesetzliche Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers zu überweisen. Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers behält er dabei vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein, den Arbeitgeberanteil bucht er als Betriebsausgabe (=Lohnnebenkosten). Die Höhe des Beitragssatzes zu den "gesetzlichen" Pflicht-, Ersatz- und Betriebs-Krankenkasse ist ab 1.Jan 2009 gesetzlich geregelt und bei allen Kassen gleich. (Die gesetzlichen Krankenkassen haben allerdings die Möglichkeit, Zuschläge zu verlangen.) Neben dem oben genannten "allgemeinen" Beitragssatz gibt es auch noch Außer den genannten Beitragssätzen zu den vier gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es noch eine Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Arbeitsentgelt), in der die Beiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungen nach einer höchst komplizierten Formel abgewandelt (d.h. mehr oder weniger reduziert) werden. Sozialversicherungsbeiträge für sogen. Geringverdiener (z.B. Auszubildende): Es gilt weiterhin die alte 325,00-Euro-Grenze, bis zu welcher der Arbeitgeber den Beitrag alleine trägt. Wird diese Grenze überschritten, so wird der Beitrag nach der 50:50-Regelung abgerechnet. Oberhalb der 325,00-Euro-Grenze kann es deshalb eventuell sinnvoll sein, dass der Auszubildende eine niedrigere Ausbildungsvergütung beantragt. Diesem Antrag muss ggf. stattgegeben werden. Rentner zahlen zur Kranken- und Pflegeversicherung oft einen verhältnismäßig niedrigen Beitragssatz, sofern sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens (=erster Arbeitstag im Leben bis letzter Tag vor der Rente) mindestens 90 % der Zeit in einer gesetzl. Krankenkasse pflichtversichert waren. Erreichen sie die 90% in der "Halbbelegung" nicht, so können sie sich (falls sie vor ihrer Verrentung in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert waren) freiwillig weiter versichern, zahlen dann aber u.U. wesentlich mehr als ein pflichtversicherter Rentner. Ist der nicht pflichtversicherte Rentner bzw. die Rentnerin verheiratet, so wird für die Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung und zur Pflege- Pflichtversicherung u.U. auch noch die Hälfte der Einkünfte des Ehepartners herangezogen, wenn dieser nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. (Rentnerinnen, die wegen Kindererziehung einige Jahre ausgesetzt und erst später wieder gearbeitet hatten, erhalten wegen der sogen. Kindererziehungszeiten zwar eine kleine Erhöhung der Rente, die Mehrkosten bei der Krankenversicherung sind für diese Rentnerinnen aber oft erheblich höher als der Zuschlag für die Kindererziehungszeiten! Besonders Ehefrauen von Selbständigen und Beamten können bei ihrem Eintritt in den Ruhestand hier sehr böse Überraschungen erleben!) Es kann also durchaus vorkommen, dass ein männlicher leitender Angestellter, der nach seinem Studium bis zum Renteneintritt regelmäßg gut verdient hat, als Rentner mit sehr guter Rente viel weniger Krankenkassenbeitrag zahlt als eine Rentnerin mit niedrigerer Rente, die seit ihrer Lehrlingszeit zwar mindestens genausoviele Beitragsjahre hat, aber wegen Kindererziehung zwischen ihrem 37. und 45. Lebensjahr pausiert hatte. Dieses Missverhältnis kann durch eine teilweise beitragsfreie Betriebsrente des ehemaligen leitenden Angestellten noch krasser ausfallen. Weitere Sonderfälle (z.B. Mutterschaft, Wert von Sachbezüge wie freie Kost und Wohnung, günstigere Sätze in den neuen Bundesländern usw.) machen die Sache nicht einfacher. Sie werden teilweise bei den Internetseiten der einen oder anderen gesetzlichen Krankenkassen behandelt. WICHTIGER HINWEIS: Der Autor der hier vorliegenden Internet-Seite hat versucht, einen überschaubaren Einblick in das System der gesetzlichen Sozialversicherungen in Deutschland zu bieten. Insgesamt sind die Bestimmungen (speziell die zur Krankenversicherung) inzwischen aber so verworren, dass der Autor keine Gewähr für die Angaben in dieser Internetseite übernehmen kann. (Selbst die Fachleute bei den Krankenkassen verlieren da gelegentlich den Überblick.) Die Regelungen werden zudem immer wieder geändert. Dennoch sind die gesetzlichen Krankenkassen der richtige Ansprechpartner, wenn es um konkrete Probleme geht. (Vorsicht bei Beratung durch Vertreter privater Versicherungen!) Leider kann man sich auf falsche Auskünfte der Krankenkasse aber nicht berufen, auch nicht wenn man die Auskunft schriftlich hat und die Kasse eine sogenannte gesetzliche ist. Die (kaum mehr überschaubaren) gesetzlichen Regelungen gehen stets vor. Angeblich gibt es in der mittelständischen Wirtschaft inzwischen Unternehmen, die ihre Arbeitsplätze wegen dem für sie nicht mehr überschaubaren Abrechnungswirrwarr ins Ausland verlagern. Aufgrund der vielen verschiedenen Bestimmungen kommt es in Deutschland heute speziell bei den Beiträgen zur Krankenversicherung zu grotesken Situationen. So muss z.B. für ein kinderloses Arbeitnehmerehepaar, bei dem jeder Ehegatte monatlich brutto 3.500 Euro verdient, monatlich über 1.000 Euro an die Krankenkasse abgeführt werden (AG- und AN-Anteil). Der Abteilungsdirektor in einem großen Industrieunternehmen (Monatseinkommen normalerweise über 12.000,00 Euro brutto), bei dem über die Familienhilfe auch die nicht berufstätige Ehefrau mit versichert ist, wird trotz deutlich höherem Familieneinkommen für etwa die Hälfte davon versichert. Auch bei den Rentnern gibt es gravierende Unterschiede. So kann es z.B. sein, dass eine Kleinrentnerin, die nach 40 Berufsjahren als beitragszahlende Büroangestellte oder Verkäuferin wegen Kindererziehung die Halbbelegung nicht erfüllt, bis zu einem Drittel ihrer Rente an die Krankenkasse zahlen muss. (Das gilt besonders, wenn die Kleinrentnerin mit einem Lehrer, Polizeibeamten, selbständigen Handwerker, Freiberufler oder Unternehmer - auch Klein- und Subunternehmer! - verheiratet ist oder nach so jemandem verwitwet ist.) Andererseits gibt es Rentner, die neben der Höchstrente noch eine satte Betriebsrente beziehen und zusammen mit ihrer beitragsfrei mitversicherten Ehefrau zu einem vergleichsweise niedrigen Beitragssatz Krankenversicherungsschutz geniesen ... Pflegeversicherung: Hier gibt es in der Pflege-Pflichtversicherung für Studenten einen relativ niedrigen Pauschalbeitrag und einen erhöhten Pauschalbeitrag für Beamte und Pensionäre. Studenten, Beamte und Pensionäre sind verpflichtet, diese Pauschalbeiträge in voller Höhe selbst zu bezahlen, d.h. irgendwelche Arbeitgeberanteile gibt es für sie nicht. Der relativ hohe Fix-Beitrag für Beamte richtet sich nicht nach dem Einkommen und ist auch von "einfachen" Beamten (z.B. Polizist im Streifendienst) und von Pensionisten in voller Höhe zu entrichten. Eine Pflicht zur Pflegeversicherung besteht übrigens immer, auch bei Personen, die mit ihrem Einkommen die Krankenversicherungs-Pflichtgrenze überschreiten. Rentenversicherung: Hier gibt es für sogen. Geringverdiener (= max. 400,00 EUR pro Monat) einen ermäßigten Beitragssatz, den der Arbeitgeber alleine zahlt. Viele Sonderregelungen bei der Ausführung der Sozialversicherungsgesetze haben inzwischen dazu geführt, dass man recht böse Überraschungen erleben kann, wenn man eines Tages auf Leistungen einer gesetzlichen Sozialversicherung angewiesen ist. Beispiel: Mitarbeitende Familienangehörige oder Lebenspartner erhalten bei Arbeitslosigkeit (z.B. wegen Auflösung des Betriebs) u.U. keinen Pfennig Arbeitslosengeld, obwohl für sie jahrelang in die Versicherung eingezahlt wurde. Gleiches gilt u.U. auch für GmbH-Geschäftsführer. Bevor man eventuelle Befreiungsmöglichkeiten von der Beitragszahlung in Anspruch nimmt, sollte man sich aber immer von einschlägig erfahrenen Fachleuten beraten lassen (z.B. von einem Abteilungsleiter einer gesetzlichen Krankenkasse oder der entspr. Sozialversicherung oder bei einem wirklich fachkundigen Rechtsanwalt.) Große Vorsicht ist allerdings immer bei der Beratung durch Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Finanz- und Anlageberater - auch bei denen Ihrer Hausbank - geboten. Solche Personen bekommen beim Abschluss alternativer Versicherungen oft satte Provisionen! Gerade im Zusammenhang mit verschiedenen Riester-Renten-Modellen ist hier in den letzten Jahren sehr viel Schindluder getrieben worden. Impressum: Alle Angaben aufgrund entsprechender Recherchen, aber ohne Gewähr.
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