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Flagge Change to English version / zur englischen Version wechseln... Letzte Bearbeitung: 16.01.2017

Beitragssaetze, Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen bei den vier gesetz­lichen Sozialversicherungen ab 01.Jan.2017:

("Gesetzlich", weil jeder Arbeitnehmer in Deutschland in den vier genannten Versicherungsarten ver­sichert sein muss - auch wenn er kein Deutscher ist; eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, falls man mit dem Bruttolohn über die Ver­siche­rungs­pflichtgrenze kommt. Diese Arbeitnehmer sind dann aber verpflichtet, sich in einer pri­va­ten Krankenkasse versichern zu lassen. Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Versicherungs­pflicht­gren­zen werden in jedem Jahr durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Übrigens: Beamte sind nicht Arbeitnehmer im Sinne der gesetzl. Sozialversicherungen.)

Beitragssätze in % vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ab 01.Jan.2017:
1. Krankenversicherung 14,6 %1 + 1.1 %2
2. Pflegeversicherung 2,55 1 + 0,25 %3
3. Rentenversicherung 18,7 %1
4. Arbeitslosenversicherung 3,0 %1

¹Getragen wird der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (In Sachsen abweichende Sonderregelung bei Pflegeversicherung)
2durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der nur von den Arbeitnehmern allein zu tragen ist (entsprechendes Gesetz ist seit 01.Jan 2006 in Kraft).
3Zusatzbeitrag für Personen ohne eigene Kinder, auch hier kein Arbeitgeberzuschuss (entspr. Gesetz seit 01.Jan 2006 in Kraft).


BeitragsBemessungs-Grenzen ab 01.Jan.2017:
BB-Grenze Krankenversicherung
und Pflegeversicherung
4.350,00 EUR monatl.Bruttolohn (in West und Ost gleich)
bzw. 52.200,00 EUR jährlich
BB-Grenze allg.Rentenversicherung
und Arbeitslosenversicherung
6.350,00 EUR monatl.Bruttolohn (Ost: 5.700,00)
bzw. 76.200,00 (68.400) jährlich
Wenn der Bruttolohn eines Arbeitnehmers höher als die Beitragsbemessungsgrenze ist, wird der Versicherungsbeitrag "nur" von den hier genannten Beträgen berechnet. Die Bei­trags­be­messungs­grenzen zur RV + ALV orientieren sich am Zweifachen des Durchschnittsverdienstes aller bei­trags­pflichtig Beschäftigten im vorletzten Jahr. Die Gren­zen bei Kranken- und Pflege­versicherung liegen seit vielen Jahren bei ungefähr 75% der Bei­trags­be­messungs­grenze zur RV.

Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen werden am Ende eines jeden Jahres vom Bundestag für das nächste Jahr neu fest­gelegt. Quellenangabe zu Beitragssätzen, Bemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen:

http://www.bundesregierung.de/


Versicherungpflicht in einer "gesetzl." Krankenversicherung besteht für Arbeitnehmer bis zu folgendem Bruttolohn (Beträge ab 01.Jan.2017):
Versicherungspflichtgrenze (West & Ost)
bei der gesetzl.Krankenversicherung
4.800,00 EUR im Monat
bzw.57.600,00 EUR im Jahr
Die Versicherungspflicht in den 4 verschiedenen gesetzlichen Sozialversicherungen gilt grund­sätz­lich nur für Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gilt auch für Frei­be­ruf­ler, Selbständige, Beamte und Rentner. Ansonsten gibt es für Freiberufler, Selbständige, Beamte und Rentner jeweils andere spezielle gesetzliche Regelungen. So MÜSSEN Selbständige z.B. grund­sätz­lich Krankenversichert sein - gesetzlich oder privat. Selbständige MÜSSEN sich außerdem in der ge­setz­li­chen Rentenversicherung versichern lassen; für den (Mindest-)Beitrag gilt dabei die "Be­zugs­größe in der Sozialversicherung". Diese liegt 2017 in den alten Bundesländern bei 2.975 EUR monat­lich (bzw. 35.700 EUR jährlich), in den neuen Bundesländern bei 2.660 EUR (bzw. 31.920 EUR jährlich). Viele Rentner sind nach dem Ende der Be­schäf­tigung nicht mehr krankenversicherungspflichtig. Das ist immer dann der Fall, wenn sie nicht mindestens 90 % der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens (= erster Arbeitstag bis Renten­ein­tritt) beitragspflichtig be­schäf­tigt waren. Das kann u.U. zu unerwarteten Härten führen. Gerade Kleinrentner (z.B. Frauen, die wegen Kindererziehung einige Jahre ausgesetzt hatten) trifft es oft be­son­ders, weil sie nach ihrem Renteneintritt plötzlich als freiwillig Ver­si­cher­te einen deutlich höhe­ren Beitrag zur Krankenversicherung zahlen müssen als vorher.

Arbeitnehmern kann die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung übrigens nur erlassen werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr verdient haben als die Kran­ken­ver­siche­rungs-Pflichtgrenze. Vorsicht: Ein Zurück in die ge­setz­liche Krankenkasse (dazu ge­hö­ren auch die Betriebskrankenkassen und die sogen. Ersatzkassen) gibt es i.d.R. nur noch, wenn das Einkommen über einen längeren Zeitraum wieder unter die Pflichtgrenze fällt. Das kann er­heb­liche Probleme mit sich bringen, wenn z.B. Familienzuwachs ansteht oder wenn ein Ehepartner kein ei­ge­nes Einkommen als Arbeitnehmer mehr bezieht. In den "Privaten Kran­ken­kassen" gibt es keine "Fa­mi­lien­hilfe" wie in den gesetzlichen Krankenkassen. Für jedes zusätzliche Familienmitglied muss in der privaten Kan­ken­kasse extra bezahlt werden. Die private Krankenkasse kann außdem Risikozuschläge verlangen (wird von privaten Kassen oft bei älteren Versicherten erhoben). Die pri­va­ten Kranken­kassen können die Beiträge jederzeit erhöhen - auch bei bereits bestehenden Ver­trä­gen. Der Wechsel in eine andere private Krankenkasse ist ab mittlerem Lebensalter nicht mehr oder nur mit sehr viel höheren Monats­bei­trä­gen möglich. Der Wechsel in eine private Krankenkasse sollte deshalb sehr gut überlegt werden, ein Zurück in die Gesetzliche KV gibt es in der Regel nicht mehr!

Beitragsabrechnung: Der Arbeitgeber hat den gesamten Beitrag für alle gesetzlichen Sozial­ver­siche­rungs­arten an die gesetzliche Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers zu überweisen. Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers behält er dabei vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein, den Arbeit­geberanteil bucht er als Betriebsausgabe (=Lohnnebenkosten).

Die Höhe des Beitragssatzes zu den "gesetzlichen" Pflicht-, Ersatz- und Betriebs-Krankenkasse ist ab 1.Jan 2009 gesetzlich geregelt und bei allen Kassen gleich. (Die gesetzlichen Krankenkassen haben allerdings die Möglichkeit, Zuschläge zu verlangen.) Neben dem oben genannten "all­ge­mei­nen" Bei­trags­satz gibt es auch noch
- einen erhöhten Satz, der zu bezahlen ist, wenn der Arbeitgeber die normalerweise übliche sechs­wöchige Lohnfortzahlung nicht übernimmt und die Krankenkasse deshalb im Krankheitsfall ab dem ers­ten Tag Krankengeld bezahlen muss.
- einen ermäßigten Satz für Versicherte, denen aus irgendwelchen Gründen von der Kasse niemals Kran­ken­geld gezahlt werden muss (z.B. Rentner und bestimmte freiwillig Versicherte).
- einen etwas ermäßigten Satz für Bezieher von Versorgungsbezügen + Arbeitseinkommen
- einen Sonderregelung für "geringfügig Beschäftigte" (= max. 450,00 EUR brutto pro Monat = sogen. Minijobs); der Arbeitgeber zahlt hierbei eine Pauschale für Steuern und Versicherung. Dem "gering­fügig Beschäftigten" wird dabei nichts abgezogen. Er ist aber auch nicht krankenversichert. (Bitte nicht verwechseln mit sogen. "Geringverdiener", z.B. Azubis. Hier gilt eine andere Regelung. Siehe unten.)
- einen Pauschalbeitrag für Studenten. Der Arbeitgeber eines Studenten, der nicht mehr als 450,00 EUR monatlich verdient, zahlt pauschal 15% an die Rentenversicherung und eventuell 13% an die Krankenkasse. Der Krankenkassenbeitrag entfällt unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Student nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr beschäftigt wird, ist er nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig - auch nicht in der Rentenversicherung. (vgl. evtl. http://www.lohn-info.de/studenten.html)

Außer den genannten Beitragssätzen zu den vier gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es noch eine Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Arbeitsentgelt), in der die Beiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungen nach einer höchst komplizierten Formel abgewandelt (d.h. mehr oder weniger reduziert) werden.

Sozialversicherungsbeiträge für sogen. Geringverdiener (z.B. Auszubildende): Es gilt weiterhin die alte 325,00-Euro-Grenze, bis zu welcher der Arbeitgeber den Beitrag alleine trägt. Wird diese Grenze überschritten, so wird der Beitrag nach der 50:50-Regelung abgerechnet. Oberhalb der 325,00-Euro-Grenze kann es deshalb eventuell sinnvoll sein, dass der Auszubildende eine niedrigere Aus­bil­dungs­vergütung beantragt. Diesem Antrag muss ggf. stattgegeben werden.

Rentner zahlen zur Kranken- und Pflegeversicherung oft einen verhältnismäßig niedrigen Bei­trags­satz, sofern sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens (=erster Arbeitstag im Leben bis letzter Tag vor der Rente) mindestens 90 % der Zeit in einer gesetzl. Krankenkasse pflichtversichert waren. Erreichen sie die 90% in der "Halbbelegung" nicht, so können sie sich (falls sie vor ihrer Verrentung in einer ge­setz­lichen Krankenkasse pflichtversichert waren) freiwillig weiter versichern, zahlen dann aber u.U. wesentlich mehr als ein pflichtversicherter Rentner. Ist der nicht pflichtversicherte Rentner bzw. die Rentnerin verheiratet, so wird für die Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung und zur Pflege- Pflichtversicherung u.U. auch noch die Hälfte der Einkünfte des Ehepartners heran­ge­zogen, wenn dieser nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. (Rentnerinnen, die wegen Kindererziehung einige Jahre ausgesetzt und erst später wieder gearbeitet hatten, erhalten wegen der sogen. Kindererziehungszeiten zwar eine kleine Erhöhung der Rente, die Mehrkosten bei der Kranken­versicherung sind für diese Rentnerinnen aber oft erheblich höher als der Zuschlag für die Kinder­erziehungszeiten! Besonders Ehefrauen von Selbständigen und Beamten können bei ihrem Eintritt in den Ruhestand hier sehr böse Überraschungen erleben!) Es kann also durchaus vor­kom­men, dass ein männlicher leitender Angestellter, der nach seinem Studium bis zum Ren­ten­ein­tritt regelmäßg gut verdient hat, als Rentner mit sehr guter Rente viel weniger Kran­ken­kassen­bei­trag zahlt als eine Rent­nerin mit niedrigerer Rente, die seit ihrer Lehrlingszeit zwar mindestens genau­so­viele Bei­trags­jahre hat, aber wegen Kindererziehung zwischen ihrem 37. und 45. Lebensjahr pau­siert hatte. Dieses Miss­verhältnis kann durch eine teilweise beitragsfreie Betriebsrente des ehe­ma­li­gen leitenden Angestellten noch krasser ausfallen.

Weitere Sonderfälle (z.B. Mutterschaft, Wert von Sachbezüge wie freie Kost und Wohnung, gün­sti­gere Sätze in den neuen Bundesländern usw.) machen die Sache nicht einfacher. Sie werden teil­weise bei den Internetseiten der einen oder anderen gesetzlichen Krankenkassen behandelt.

WICHTIGER HINWEIS: Der Autor der hier vorliegenden Internet-Seite hat versucht, einen über­schau­baren Einblick in das System der gesetzlichen Sozialversicherungen in Deutschland zu bieten. Insge­samt sind die Bestimmungen (speziell die zur Krankenversicherung) inzwischen aber so ver­worren, dass der Autor keine Gewähr für die Angaben in dieser Internetseite übernehmen kann. (Selbst die Fach­leute bei den Krankenkassen verlieren da gelegentlich den Überblick.) Die Re­ge­lun­gen werden zudem immer wieder geändert. Dennoch sind die gesetzlichen Krankenkassen der richtige An­sprech­part­ner, wenn es um konkrete Probleme geht. (Vorsicht bei Beratung durch Vertreter privater Versicherungen!) Leider kann man sich auf falsche Auskünfte der Kran­ken­kasse aber nicht berufen, auch nicht wenn man die Auskunft schriftlich hat und die Kasse eine sogenannte gesetzliche ist. Die (kaum mehr über­schau­ba­ren) ge­setz­lichen Regelungen gehen stets vor.

Angeblich gibt es in der mittelständischen Wirtschaft inzwischen Unternehmen, die ihre Ar­beits­plätze wegen dem für sie nicht mehr überschaubaren Abrechnungswirrwarr ins Ausland ver­la­gern.

Aufgrund der vielen verschiedenen Bestimmungen kommt es in Deutschland heute speziell bei den Beiträgen zur Krankenversicherung zu grotesken Situationen. So muss z.B. für ein kinderloses Arbeit­nehmerehepaar, bei dem jeder Ehegatte monatlich brutto 3.500 Euro verdient, monatlich über 1.000 Euro an die Krankenkasse abgeführt werden (AG- und AN-Anteil). Der Abteilungsdirektor in einem großen Industrieunternehmen (Monatseinkommen normalerweise über 12.000,00 Euro brutto), bei dem über die Familienhilfe auch die nicht berufstätige Ehefrau mit versichert ist, wird trotz deutlich höhe­rem Familieneinkommen für etwa die Hälfte davon versichert. Auch bei den Rentnern gibt es gravierende Unter­schiede. So kann es z.B. sein, dass eine Kleinrentnerin, die nach 40 Berufsjahren als beitragszahlende Büroangestellte oder Verkäuferin wegen Kindererziehung die Halbbelegung nicht erfüllt, bis zu einem Drittel ihrer Rente an die Krankenkasse zahlen muss. (Das gilt besonders, wenn die Kleinrentnerin mit einem Lehrer, Polizeibeamten, selbständigen Handwerker, Freiberufler oder Unternehmer - auch Klein- und Subunternehmer! - verheiratet ist oder nach so jemandem ver­wit­wet ist.) Andererseits gibt es Rentner, die neben der Höchstrente noch eine satte Betriebsrente be­zie­hen und zusammen mit ihrer beitragsfrei mitversicherten Ehefrau zu einem vergleichsweise nie­dri­gen Beitragssatz Kranken­ver­si­che­rungs­schutz geniesen ...

Pflegeversicherung: Hier gibt es in der Pflege-Pflichtversicherung für Studenten einen relativ niedrigen Pau­schal­bei­trag und einen erhöhten Pauschalbeitrag für Beamte und Pensionäre. Studenten, Beamte und Pensionäre sind verpflichtet, diese Pauschalbeiträge in voller Höhe selbst zu bezahlen, d.h. irgend­welche Arbeitgeberanteile gibt es für sie nicht. Der relativ hohe Fix-Beitrag für Beamte richtet sich nicht nach dem Einkommen und ist auch von "einfachen" Beamten (z.B. Polizist im Strei­fendienst) und von Pensionisten in voller Höhe zu entrichten. Eine Pflicht zur Pfle­ge­ver­si­che­rung besteht übrigens immer, auch bei Personen, die mit ihrem Einkommen die Kran­ken­ver­si­che­rungs-Pflichtgrenze überschreiten.

Rentenversicherung: Hier gibt es für sogen. Geringverdiener (= max. 400,00 EUR pro Monat) einen ermäßigten Beitragssatz, den der Arbeitgeber alleine zahlt.

Viele Sonderregelungen bei der Ausführung der Sozialversicherungsgesetze haben inzwischen dazu geführt, dass man recht böse Überraschungen erleben kann, wenn man eines Tages auf Leis­tungen einer gesetzlichen Sozialversicherung angewiesen ist. Beispiel: Mitarbeitende Familien­an­gehö­rige oder Lebenspartner erhalten bei Arbeitslosigkeit (z.B. wegen Auflösung des Betriebs) u.U. keinen Pfennig Arbeitslosengeld, obwohl für sie jahrelang in die Versicherung eingezahlt wurde. Gleiches gilt u.U. auch für GmbH-Geschäftsführer. Bevor man eventuelle Befreiungsmöglich­kei­ten von der Beitrags­zahlung in Anspruch nimmt, sollte man sich aber immer von einschlägig erfah­re­nen Fach­leu­ten beraten lassen (z.B. von einem Abteilungsleiter einer gesetzlichen Krankenkasse oder der entspr. Sozial­ver­sicherung oder bei einem wirklich fachkundigen Rechtsanwalt.) Große Vor­sicht ist allerdings immer bei der Beratung durch Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Finanz- und An­lage­berater - auch bei denen Ihrer Hausbank - geboten. Solche Personen bekommen beim Abschluss alternativer Ver­si­che­run­gen oft satte Provisionen! Gerade im Zusammenhang mit verschiedenen Riester-Renten-Modellen ist hier in den letzten Jahren sehr viel Schindluder getrieben worden.

Impressum:
Morche, Fuerth
http://www.morche-fuerth.de/soz-vers/soz-vers.htm

Alle Angaben aufgrund entsprechender Recherchen, aber ohne Gewähr.
Die Einzelbestimmungen ändern sich häufig.
Wenn's drauf ankommt, die Internetseiten der gesetzlichen Krankenkassen studieren oder aktuelle(!) Auskunft von Fachleuten bei einer gesetzlichen Krankenkasse verlangen - eventuell bei verschiedenen Krankenkassen, denn man kann sich nicht auf fehlerhafte Auskünfte berufen, auch nicht wenn man sie schriftlich hat.
Die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften haben stets Vorrang!

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